AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Munters Reventa GmbH, Horstmar


I. Geltungsbereich

 

1. Durch Auftragserteilung, unabhängig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Käufer unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Diese Bedingungen gelten für zukünftige Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich erneut beigefügt sein sollten.


2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten für uns nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistungen oder Diensten oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis von Bestimmungen durch uns, die von unseren Verkaufs-, Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen abweichen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, von der Vereinbarung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.
3. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht nur für die Abwicklung von Kaufverträgen, sondern entsprechend für alle anderen Vertragsbeziehungen. Der Käufer kann Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Von uns in Prospekten, Katalogen u.ä. offerierte Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich, auch per Telefax, zu erfolgen.
2. Ein Vertrag kommt mit uns dann zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers innerhalb von vier Wochen durch eine Auftragsbestätigung in schriftform oder textform per E-Mail annehmen (Vertragsschluss). Sonstiges Verhalten oder Schweigen begründet für uns keine Verpflichtung.
3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftform oder textform per E-Mail. Im Falle mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Bestellers. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung durch uns vor, ergibt sich der Auftragsumfang und -inhalt ausschließlich aus dieser.
4. Eine nach Vertragsschluss durch den Käufer gewünschte und von uns akzeptierte Stornierung des Vertrages berechtigt uns eine Stornierungsgebühr von 250,- € zu erheben.

III. Preise
1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die in Angeboten, Aufträgen, Auftragsbestätigungen, Prospekten, Katalogen, Lieferscheinen und Rechnungen genannten Preise ab Horstmar. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und gesetzliche MwSt. nicht ein. Alle Preisangaben sind bis zum endgültigen Vertragsabschluss stets freibleibend.
2. Die von uns angegebenen Preise beziehen sich nur auf den einzelnen Auftrag; Nachbestellungen gelten als Neuaufträge.
3. Wir garantieren dem Käufer den vereinbarten Preis bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erhalt der Auftragsbestätigung. Sollten in dieser Zeit oder bis zum endgültigen Liefertermin Lohn- oder Materialkosten oder bei Ware, die wir nicht selber herstellen, die Einkaufspreise, außerordentlich steigen, behalten wir uns vor, die Preise bei einem Auftragswert/Projektwert von mehr als 10.000,- €, entsprechend anzupassen.

IV. Lieferung
1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch uns geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Ware reist auf dem Wege zum Käufer - auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, - auf Kosten und Gefahr des Käufers; dieser muss im Fall der Rücksendung die gleiche Versendungsform wählen, wie diese bei der Zusendung gewählt wurde, und für eine ausreichende Versicherung sorgen. Das gleiche gilt auch bei der Versendung der Ware an einen vom Käufer bestimmten Empfänger, sowie bei Franko-Lieferungen. Der Käufer trägt die Gefahr auch bei Versendung der Ware am gleichen Ort und bei Transport mit eigenen Fahrzeugen des Verkäufers.
2. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit der Facht beauftragte Person/Institution auf den Käufer über.
3. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4. Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie staatliche Sanktionen, nicht zu vertretene Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen und Verzögerungen von Materiallieferung u. ä. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen mit angemessener Verlängerung der Lieferzeit oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
5. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, bleiben, auch bei Versendung, unser Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte daran vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
6. Die Berechnung der Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Genehmigungen und Unterlagen vorliegen und alle dafür wesentlichen insbesondere technischen Fragen geklärt sind.
7. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine Nachfrist von sechs Wochen ungenutzt verstreichen lassen. Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrundes zu erklären.
8. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Umfang von Schadensersatzansprüchen wird beschränkt auf solche Schäden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar sind. Entfernt liegende Schäden werden nicht ersetzt. Eine Nichtlieferung aus ethischen Gründen entsprechend des Munters Verhaltenskodex behalten wir uns stets vor.
9. Wir sind zu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn ohne Interesse ist. Sollte der Käufer den Wunsch äußern, die bestellte Ware aus Gründen zurückzugeben, die wir nicht zu vertreten haben, so sind Rücknahmegebühren in Höhe von 12% fällig.
10. Sonderanfertigungen und auftragsbezogen produzierte Produkte sind generell von der Rücknahme ausgeschlossen.
11. Nimmt der Käufer die Lieferung unberechtigt ganz oder gar teilweise nicht an, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Wir sind unbeschadet der weiteren gesetzlichen Möglichkeiten berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, und darüber hinaus anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beliefern. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% behalten wir uns vor.
12. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht von uns zurückgenommen; ausgenommen sind Euro-Paletten oder betriebseigene Mehrwegelemente. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

V. Mängelrügen
1. Mängelrügen können von uns nur geprüft und weiterbearbeitet werden, wenn uns innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes die zur Prüfung des Mangels benötigten Informationen vom Käufer zur Verfügung gestellt werden. Legt uns der Käufer trotz Aufforderung die zur Prüfung des Mangels und Bearbeitung der Mängelrüge notwendigen Informationen nicht vor, sind wir berechtigt, die Mängelrüge zurückzuweisen.
2. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der Gewähr nach Erfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile oder Nutzungsbeeinträchtigungen für den Verbraucher bleibt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel ab Empfang der Waren unverzüglich schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
5. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich oder in textform unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
7. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
8. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Frist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Ist der Käufer Unternehmer, gelten als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung und Betriebsanleitung bzw. die des Herstellers als vereinbart.
9. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns, weiterhin fehlerhafte Beschreibungen die technisch nicht machbar sind, stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, so sieht sich der Hersteller lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns.
Andere Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

VI. Zahlung
1. Die vereinbarten Konditionen sind auf der Rechnung ausgewiesen. Ein Skontoabzug ist nur aufgrund einer entsprechenden gesonderten schriftlichen Vereinbarung und bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum möglich. Ansonsten sind unsere Rechnungen innerhalb von 20 Tagen ohne Abzug zahlbar.
2. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis mit 9% p.a. zu verzinsen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachten Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird ein Kostenbetrag in Höhe von EURO 10,- berechnet.
3. Bei Teilzahlungen wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, die uns geringere Sicherheit bietet, im Übrigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
4. Ein Leistungsweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Falls berechtigte Mängelrügen bestehen, kann der Teil des Kaufpreises zurückbehalten werden, der dem Wert der mangelhaften Leistung entspricht. Eine Aufrechnung gegenüber Kaufpreisansprüchen ist nur möglich mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung.

VII. Kreditprüfung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
1. Wird uns nach Vertragsabschluss oder nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist (z. B. Antrag auf Insolvenzverfahren, Wechsel- und Scheckprotest u. ä.) sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und bei Vorauszahlung noch zu liefernder Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.
2. Für den Fall, dass wir berechtigt sind, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen, werden 30% der Auftragssumme als pauschalierter Schadensersatz vereinbart. Gleiches gilt auch dann, wenn wir mit dem Käufer übereinkommen, dass wir wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers zum Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung oder später bereits gelieferte Ware vom Käufer zurücknehmen. Wir bleiben zudem berechtigt, einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen. Dem Käufer bleibt die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

VIII. Haftung
1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und soweit wir ein Beschaffenheitsrisiko übernommen haben. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
2. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf besondere Schadenrisiken vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen.

IX. Urheberrechte
1. Unsere Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.
2. Sie dürfen auch dann, wenn keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn Entwürfe, Muster, Modelle etc. nur im Rahmen von Vertragsverhandlungen zur Verfügung gestellt wurden und ein endgültiger Vertragsabschluss nicht erfolgt ist.
3. Jeder Verstoß macht den Käufer bzw. Interessenten uns gegenüber schadensersatzpflichtig mindestens in Höhe üblicher Lizenzgebühren; eventuelle weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

X. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aus unserer Geschäftsverbindung herrührender Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Schecks, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf künftige Forderungen, es sei denn, dass zwischenzeitlich ein vollständiger Kontoausgleich erfolgt ist. Bei Saldo-Ziehung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Forderungen aus dem Saldo.
2. Bei der Finanzierung, gleichgültig in welcher Weise sie vorgenommen wird, bleibt der Eigentumsvorbehalt ohne Rücksicht auf einen etwaigen buchmäßigen Ausgleich bis zur restlosen Abwicklung bestehen. Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet, solange er sich nicht im Verzug befindet. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unverzüglich zu unterrichten unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls etc.). Außerdem ist der Käufer verpflichtet, in jedem Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferant sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer uns gegenüber schadensersatzpflichtig. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern.
3. Der Käufer tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
4. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung und Verbindung entstandenen neuen Sachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mit der Be- und Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil oder Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Rechtshandlung bedarf und dass für uns darauf Verpflichtungen entstehen. Der Käufer überträgt im Voraus an uns seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neuentstandenen Sachen sowie die aus Anlass der Bearbeitung der gelieferten Ware entstehenden Vergütungsansprüche gegen seinen Auftraggeber entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten Waren ab. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Der Käufer verwahrt unser (Mit)-Eigentum unentgeltlich. Der Käufer ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen für uns entstehenden bzw. entstandenen Forderungen solange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
5. Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Besteht Miteigentum, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Miteigentumsanteils. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass - mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr - im
Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind. Wir sind berechtigt, uns jederzeit über den Bestand unserer Vorbehaltsware und über die abgetretenen Forderungen beim Käufer zu informieren. Die Belege und Unterlagen hierzu sind uns in den Räumen des Käufers auf Verlangen vorzulegen. Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen notwendigen Unterlagen mitzuteilen.
6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, kommt er sonstigen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt trotz Mahnung nicht nach oder gerät er in Liquiditätsschwierigkeiten, können wir den Kaufgegenstand heraus verlangen und abholen. Für diesen Fall gestattet der Käufer bereits jetzt das Betreten seiner Geschäftsräume. Alle hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Regelung des Abzahlungsgesetzes bleibt unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass wir selbst eine Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung vornehmen.

XI. Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO
1. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten, d.h. alle Daten, die auf den Käufern persönlich beziehbar sind, z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adressen, Rechnungsdaten, Verantwortlicher gem. Art 4 Abs. 7 DS-GVO, nach den gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet und ggf. weitergegeben werden, soweit es erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen.
2. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages auf Grund der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs.1 S.1 lit. b DS-GVO. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe sämtlicher personenbezogener Daten erfolgt zudem zum Zwecke der Bonitätsprüfung auf Grund der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs.1 S.1 lit. f DS-GVO gegenüber Wirtschaftsauskunfteien. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggfs. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Käufern eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Eine Nichtbereitstellung dieser Daten kann zur Folge haben, dass der Vertrag nicht geschlossen werden kann
3. Der Käufer hat das Recht, von uns jederzeit Auskunft zu verlangen über die zu ihm bei uns verarbeiteten personenbezogenen Daten (Art 15 DS-GVO). Dies betrifft auch die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Zudem kann der Käufer unter den Voraussetzungen des Art 16. DS-GVO die Berichtigung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO die Löschung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Ferner kann der Käufer unter den Voraussetzungen des Art. 20 DS-GVO jederzeit eine Datenübertragung verlangen. Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, als dies zur jeweiligen Zweckerreichung, dies entspricht in der Regel der Vertragsdauer, erforderlich ist, soweit nicht Gesetze eine andere Speicherzeit verlangen.
4. Wir sind berechtigt, alle betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verwerten und zu speichern.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist für Lieferung und Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für beide Teile ausschließlich unser Geschäftssitz. Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei vollkaufmännischen Käufern für beide Teile Steinfurt/Westfalen oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Käufers.
2. Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem Deutschen Recht.

XIII. Einhaltung der Handelssanktionsgesetze
Der Käufer muss jederzeit in einer Weise handeln, die alle Handelssanktionsgesetze und -vorschriften, Exportbeschränkungen, Embargos oder Verbote einhält, welche, auch in Zukunft, von einer zuständigen Regierungsbehörde, unter den Gesetzen und Vorschriften der EU und/oder der USA, verhängt werden. Dem Käufer werden weder direkt noch indirekt Produkte, Software, Daten oder technische Informationen, bei einem Verstoß gegen diese Gesetze und Vorschriften übertragen, noch zur Verfügung gestellt. Der Käufer sichert uns gegenüber zu, dass
a. keiner der Käufer, dessen Konzernunternehmen, seine leitenden Angestellten oder Direktoren im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person sind, die speziell benannt, blockiert oder auf andere Weise individuell von Handels- und Wirtschaftssanktionen betroffen sind, welche gemäß den Gesetzen und/oder Vorschriften der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten, des vereinigten Königreichs, der EU, einzelner EU-Mitgliedsstaat oder jeder anderen relevanten lokalen Gerichtsbarkeit in Kraft treten (für die Zwecke dieses Abschnitts
eine „gelistete Person“),
b. der Käufer keine Geschäfte tätigen wird, an denen eine der aufgeführten Personen beteiligt ist, und
c. der Käufer wird uns unverzüglich über jeden vermuteten oder angeblichen Verstoß gegen den Vorgang informieren. Wir können ohne wirtschaftliche Haftung gegenüber dem Käufer die weitere Ausführung verweigern oder eine Bestellung kündigen, wenn eine solche Lieferung direkt oder indirekt einen Verstoß gegen Handelssanktionsgesetze oder -vorschriften darstellen kann.

XIV. Einbeziehung des Verhaltenskodex und der Anti-Korruptionsrichtlinie des Lieferanten
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regelungen des Verhaltenskodex und der Anti-Korruptionsrichtlinie der Munters Gruppe in der jeweils aktuellen Fassung, abrufbar auf der Internetseite der Munters Gruppe (www.munters.com), einzuhalten.

XV. Wirksamkeit
1. Sollte eine der vorgenannten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist nach Treu und Glauben durch eine derartige Bestimmung zu ersetzen, die zulässig ist und den gleichen Regelungsinteressen entspricht.
2. Mit Wirksamwerden unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren alle früher vereinbarten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ihre Gültigkeit. Bereits bestehende Verträge werden nach Maßgabe der neuen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgewickelt.

 


Stand: September 2023

Verhaltenskodex

Kurzbeschreibung:

Es ist Munters' Mission, ein weltweit führender Anbieter energieeffizienter Lufttechnik zu sein und unser Markenversprechen ist es, unseren Kunden Ihr perfektes Klima zu liefern.

Dieser Verhaltenskodex legt die Grundsätze fest, wie wir alle als Einzelpersonen und als Unternehmen handeln müssen. Indem wir in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie handeln, stellen wir sicher, dass wir die einschlägigen Gesetze und Vorschriften einhalten und sozial, ethisch und ökologisch verantwortungsbewusst handeln.

Wir alle sollten uns ermächtigt fühlen, Fragen zu stellen oder Bedenken bezüglich unethischen Verhaltens direkt über einen Manager oder über die in unserer Whistleblower-Richtlinie beschriebenen Berichtswege auszudrücken.

1. Anwendungsbereich

Dieser Verhaltenskodex gilt für alle Unternehmen und Mitarbeiter der Munters Gruppe. Er gilt auch für Unternehmen, die mit der Vermarktung und dem Verkauf der Produkte von Munters beauftragt sind (Vertreter, Vertriebspartner usw.). „Partner“ sind somit Mitarbeiter, Vertreter und Vertriebspartner.

Dieser Verhaltenskodex basiert auf international vereinbarten Regeln und Standards, wie den 10 Prinzipien des UN Global Compact, der UN-Menschenrechtserklärung und des Kernkübereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Arbeitsrechte.

Für die Lieferanten und Subunternehmer von Munters gilt ein separater Verhaltenskodex für Lieferanten.

2. Rechtliche und ethische Geschäftspraktiken

Wir glauben, dass unsere Partner alle anwendbaren lokalen, nationalen und internationalen Gesetze, Regeln und Vorschriften, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Löhne, Arbeitszeiten, Arbeit, Gesundheit und Sicherheit sowie Einwanderung, vollständig einhalten müssen. Munters und unsere Partner werden die notwendigen Schritte unternehmen, um die Risiken von Zwangsarbeit und Menschenhandel bei unseren Arbeitskräften und denen unserer Lieferanten zu überprüfen, zu bewerten und anzugehen.

Die Geschäftspraktiken der Partner müssen ethisch vertretbar sein.

3. Kinderarbeit

Kinder oder Minderjährige unter dem nach lokalem Recht festgelegten Mindestarbeitsalter oder unter fünfzehn (15) Jahren, je nachdem, welcher Wert höher ist, werden nicht als Arbeitskraft eingesetzt. Arbeitnehmer unter achtzehn (18) Jahren dürfen nicht für gefährliche Arbeiten oder in Nachtschichten eingesetzt werden.

4. Zwangsarbeit und Menschenhandel

Munters toleriert keine Form von Zwangsarbeit oder moderner Sklaverei. Die moderne Sklaverei nimmt verschiedene Formen an, wie Sklaverei, Zwangsarbeit und Menschenhandel, die alle die Freiheitsentziehung eines Menschen durch einen anderen gemeinsam haben, um ihn für persönliche oder kommerzielle Zwecke zu nutzen. Munters wird die notwendigen Schritte unternehmen, um die Risiken von Zwangsarbeit und Menschenhandel bei unseren Arbeitskräften und innerhalb unserer Lieferketten zu überprüfen, zu bewerten und anzugehen.

Munters wird Schlüsselpersonen schulen, um sicherzustellen, dass sie sich der Bestimmungen der nationalen und internationalen Gesetze über Zwangsarbeit und Menschenhandel bewusst sind, und diesen Mitarbeitern Leitlinien an die Hand geben, wie sie Anzeichen von Missbrauch bei Personen erkennen können, die im Namen von Munters in welcher Funktion auch immer für sie arbeiten oder Dienstleistungen erbringen. Munters wird Anleitungen geben, wie auf Bedenken zu reagieren und sie zu eskalieren sind, und ermutigt jeden, einschließlich Kollegen, Subunternehmer, Lieferanten, Kunden und Kunden, in gutem Glauben über alle Probleme oder Bedenken bezüglich potenzieller unethischer Geschäftspraktiken, wie Zwangsarbeit oder Menschenhandel, die ihnen bekannt oder verdächtig sind, zu berichten. Munters schützt Informanten, die Informationen in Bezug auf moderne Sklaverei und Menschenhandel preisgeben in Übereinstimmung mit unserer Whistleblower-Richtlinie. Munters ist bestrebt, sicherzustellen, dass dieser Verhaltenskodex und alle anderen Richtlinien und Verfahren regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert und geändert werden, um der besten Verfahrensweise gerecht zu werden.

5. Gesundheit und Sicherheit

Die Arbeitsumgebung der Partner muss sicher und gesund sein, und die Partner müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, indem sie die Ursachen für die mit der Arbeitsumgebung verbundenen Gefahren minimieren.

6. Vereinigungsfreiheit

Die Partner erkennen an und respektieren das Recht der Arbeitnehmer auf freie Mitarbeiterbeteiligung und Tarifverhandlungen in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Länder, in denen sie beschäftigt sind.

7. Diskriminierung und Gleichbehandlung

Die Partner dürfen keine Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, nationaler Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Zugehörigkeit, Mutterschaft, Familienstand oder Alter vornehmen oder unterstützen.

8. Missbrauch

Die Partner dürfen die Mitarbeiter nicht körperlicher Bestrafung, körperlicher, sexueller, psychischer oder verbaler Belästigung oder Missbrauch aussetzen.

9. Arbeitszeiten

Die Partner dürfen von ihren Arbeitnehmern nicht verlangen, dass sie mehr als die nach dem Recht des Landes in dem sie beschäftigt sind zulässigen Zeiten der regulären Stnden und der Überstunden arbeiten. Überstunden werden den Arbeitnehmern nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Satz vergütet.

10. Löhne und Leistungen

Allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern wird mindestens der nach nationalem Recht erforderliche Mindestgesamtlohn gezahlt, einschließlich aller vorgeschriebenen Löhne, Zulagen und Leistungen. Alle Arbeitnehmer und Angestellten haben das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit sowie auf regelmäßigen bezahlten Urlaub.

11. Umwelt

Die Partner haben alle Umweltgesetze und -vorschriften einzuhalten, die für die lokale Umgebung und ihren Betrieb gelten. Praktiken, die die Auswirkungen auf die Umwelt minimieren, sind zu fördern und es ist mit allen umweltbelastenden Stoffen oder Prozessen sorgfältig umzugehen.

12. Korruption

Die Partner sollten gegen alle Formen der Korruption, einschließlich Erpressung und Bestechung, vorgehen. Korruption kann viele Formen annehmen, die von einer geringen Einflussnahme bis hin zur institutionalisierten Bestechung reichen. Dies kann nicht nur finanziellen Gewinn, sondern auch nicht-finanzielle Vorteile bedeuten.

13. Spezifische Regeln für die Mitarbeiter von Munters

Mitarbeiter dürfen kein Verhalten an den Tag legen, das ihr Urteil über das wohlverstandene Interesse des Unternehmens oder ihre Fähigkeit, dem Geschäft von Munters volle Aufmerksamkeit zu schenken, beeinträchtigen könnte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

  • Annahme von persönlichen Geschenkne oder Bewirtungen von erheblichem finanziellem Wert. Dazu gehören auch Rückerstattungsvereinbarungen.
  • Jedes Geschenk, das einen erheblichen finanziellen Wert hat, muss entweder zurückgegeben oder an Munters übergeben werden.
  • Führung privater Geschäfte, die in irgendeiner Weise die Aufgaben bei Munters beeinträchtigen könnten, entweder aus Zeitgründen oder wegen Ähnlichkeit der Geschäfte.

Mitarbeiter werden keine Bestechungsgelder oder Rückerstattungen im Austausch für Geschäfte mit Munters annehmen.

Es ist den Mitarbeitern nicht gestattet, Geschäfte mit Verwandten oder anderen externen Parteien zu tätigen, bei denen ein Interessenkonflikt möglich wäre ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Geschäftsleitung.

Den Mitarbeitern ist es nicht gestattet ohne schriftliche Zustimmung der Geschäftsleitung eigenen Interessen mit Lieferanten oder Kunden von Munters, mit denen sie interagieren können, nachzugehen.

Die Nichteinhaltung dieser Richtlinie kann zu erheblichen Disziplinarmaßnahmen führen, einschließlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

14. Überwachung und Einhaltung

Die von Munters benannten Vertreter sind berechtigt, die Partner jederzeit zu besuchen, um die Bedingungen dort zu überprüfen und zu prüfen, ob der Verhaltenskodex eingehalten wird oder nicht.

15. Sanktionen

Munters behält sich das Recht vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die zukünftige Einhaltung des Verhaltenskodex sicherzustellen. Die Nichteinhaltung des Verhaltenskodex kann letztendlich zu einer Kündigung ohne Entschädigung der Beziehung zwischen Munters und dem Partner führen.

Anti-Korruptions-Richtlinie

Kurzbeschreibung:

Die Reputation von Munters hängt davon ab, wie wir unsere Geschäfte führen. Alle Mitarbeiter und Geschäftspartner, z.B. Händler und Vertriebspartner unseres Unternehmens müssen alle geltenden Anti-Korruptionsgesetze und -vorschriften an jedem Ort, an dem wir Geschäfte tätigen, einhalten. Die Nichteinhaltung von Anti-Korruptionsgesetzen kann sehr ernste Folgen für Munters haben.

Wir möchten, dass unsere Geschäftspartner und Mitarbeiter wissen, dass wir unser Geschäft in ethischer Hinsicht führen. Die Tatsache, dass eine nicht-ethische Praxis illegal, aber in einem bestimmten Land immer noch akzeptabel ist, bedeutet nicht, dass sie für Munters akzeptabel ist.

1. Zweck dieses Dokuments

Zweck dieses Dokuments ist

  • die Erläuterung der Richtlinie von Munters gegen unzulässige Zahlungen oder Anreize und

  • die Beratung aller Mitarbeiter von Munters in Bezug auf die Anti-Korruptionsgesetze auf der ganzen Welt.

Viele Anti-Korruptionsinitiativen und -gesetze konzentrieren sich auf den Umgang mit Beamten. Bei Munters betrachten wir alle Geschäftsvorgänge als gleichwertig. In einigen Fällen stellen wir fest, dass unsere Mitarbeiter noch wachsamer auf unzulässige Verfahren achten müssen. Dies ist der Fall, wenn es um Beamte geht, die mit der Anlage öffentlicher Gelder betraut sind.

2. Richtlinie

Alle Mitarbeiter von Munters haben die Geschäfte des Unternehmens in rechtlicher und ethischer Hinsicht zu führen. Munters darf illegale Zahlungen, Bestechungsgelder, Schmiergelder oder andere fragwürdige Anreize nicht dazu verwenden, einen Geschäftsvorgang zu beeinflussen.

Munters untersagt seinen Mitarbeitern und Vertretern ausdrücklich, ein Bestechungsgeld oder einen anderen Vorteil zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, um unangemessenen Einfluss auf die Entscheidungsfindung einer Person während ihrer Tätigkeit auszuüben. Munters untersagt es auch, seinen Mitarbeitern und Vertretern, ein Versprechen auf Bestechung oder andere unangemessene Leistungen zu erhalten, zu beantragen oder anzunehmen, um ihre eigene Entscheidungsfindung im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses unangemessen zu beeinflussen.

Diese Richtlinie gilt für alle Aktivitäten des Unternehmens, einschließlich derjenigen, die von einer der Tochtergesellschaften, Händlern, Vertriebspartner oder anderen Vertretern von Munters und einem Joint Venture, an dem Munters beteiligt ist, durchgeführt werden.

3. Anwendung der Richtlinie

Die wesentlichen Elemente der Anti-Korruptionsgesetze bestehen in einer unsachgemäßen Zahlung, einem Angebot oder einer Zusage von Wert für eine Person, die in der Lage ist, beispielsweise eine Kaufentscheidung zu beeinflussen. Anti-Korruptionsgesetze können sich auch auf die Gewährung eines unangemessenen Vorteils an einen Dritten erstrecken, der weiß, dass diese Zahlung ganz oder teilweise an einen Entscheidungsträger weitergeleitet wird, oder dass der Dritte Einfluss auf das Handeln einer Person nimmt, die öffentliche Gewalt ausübt oder an öffentlichen Aufträgen beteiligt ist.

Es gibt nur wenige Einschränkungen für das, was als „alles von Wert“ angesehen werden kann. Neben Bargeld oder einer anderen Form der monetären Gegenleistung kann es sich um fast jede Form von direktem oder indirektem Nutzen handeln.

Beispiele für Verstöße gegen internationale Bestechungsgesetze sind:

  • Reisevorbereitungen
  • Mahlzeiten
  • Spenden an wohltätige Organisationen auf Anweisung eines Kunden
  • Vergabe eines Jobs an das Familienmitglied eines Kunden
  • Gewährung eines Stipendiums an das Familienmitglied eines Kunden
  • Eintrittskarten für Sportveranstaltungen

Bitte beachten Sie, dass die obige Liste nur Beispiele für potenziell unangemessene Anreize darstellt und den Umfang der Anti-Korruptionsverbote in keiner Weise einschränkt.

Als globales Unternehmen kommen die Mitarbeiter von Munters häufig mit ausländischen Beamten in Kontakt. Mitarbeiter kommunizieren mit Regierungsbeamten über öffentliche Aufträge oder Lizenzen und andere erforderliche behördliche Genehmigungen, z.B. Zollabfertigung, Geschäftslizenzen, Sicherheits-/Umweltgenehmigungen. In einigen Ländern können Beamte bei diesen Gesprächen eine unangemessene Zahlung verlangen. In solchen Situationen müssen internationale Anti-Korruptionsgesetze eingehalten werden.

Die meisten internationalen Anti-Korruptionsgesetze verbieten es einer Person, eine unangemessene Zahlung zu leisten oder anzubieten, insbesondere an einen Beamten. Dementsprechend spielt es in den meisten Fällen keine Rolle, ob der unangemessene Anreiz tatsächlich auf den beabsichtigten Empfänger übertragen wird. Darüber hinaus muss der Empfänger die unangemessene Zahlung nicht akzeptieren oder gar mitteilen, dass er beabsichtigt, sie zu akzeptieren. Vielmehr fällt das bloße Angebot oder Versprechen einer unangemessenen Zahlung an einen Amtsträger in den Bereich des verbotenen Verhaltens. Der Zweck kann auch sein, nicht nur eine direkte Kaufaktion einzuleiten, sondern auch eine Person zu veranlassen, unter Verletzung ihrer gesetzlichen Pflicht eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen.

Darüber hinaus verbieten die Anti-Korruptionsgesetze in der Regel sowohl direkte als auch indirekte Zahlungen an Amtsträger. Munters kann daher für unzulässige Zahlungen haftbar gemacht werden, die von seinen Vertretern, Vertriebspartnern oder anderen Geschäftspartnern an Berater, Referenten oder andere für die Regierung handelnde Personen geleistet werden, die eine Zahlung ganz oder teilweise an einen Beamten weiterleiten.

Dementsprechend darf kein Mitarbeiter von Munters eine Zahlung an einen Dritten (z. B. einen Vertreter, Vertriebspartnern oder Berater) leisten, versprechen oder genehmigen, der seinerseits wahrscheinlich die gesamte oder einen Teil dieser Zahlung unangemessen an einen Beamten weiterleitet.

4. Anwendung des lokalen Rechts

Munters muss immer sowohl die schwedische als auch die lokale Gesetzgebung befolgen. Bei Diskrepanzen sind die strengeren Gesetze zu befolgen.

5. Genehmigte Geschäftsausgaben

Anti-Korruptionsgesetze erlauben in der Regel Zahlungen, die echte und angemessene Geschäftsausgaben darstellen.

Die Ausgaben müssen sich unmittelbar auf die Förderung von Produkten oder Dienstleistungen oder auf die Erfüllung eines Vertrages mit einem Kunden beziehen. Die Gesetze stellen leider selten klar, was eine zulässige Ausgabe ist und was ein unangemessener Anreiz ist. Es ist daher eindeutig ratsam, in solchen Situationen mit großer Sorgfalt und entsprechender Genehmigung durch die Geschäftsleitung Geld auszugeben.

Es ist auch kein tragfähiger Schutz für Zahlungen, dass alle Kunden, ob aus dem privaten oder öffentlichen Sektor, gleich behandelt werden, wenn es um eine bestimmte Ausgabe geht. Die Frage ist, ob die Ausgaben in jeder Situation notwendig sind und ob die Zahlung angemessen ist. Ein gutes Beispiel sind die Reisekosten für einen potenziellen Kunden. Diese werden höchstwahrscheinlich als unangemessener Anreiz angesehen, da Kunden bei der Akquise von Beschaffungsmöglichkeiten für ihre eigenen Kosten aufkommen.

Darüber hinaus gibt es in verschiedenen Regionen der Welt radikale Unterschiede im Lebensstandard. Manchmal können relativ bescheidene Ausgaben als unangemessene Anreize für eine Person angesehen werden. Was in bestimmten Teilen der Welt als übliche Praxis angesehen werden könnte, kann in anderen Regionen als einmalige Gelegenheit angesehen werden. Die Mitarbeiter von Munters müssen sich dieser unterschiedlichen Lebensstandards bewusst sein.

6. Geschenke und Entertainment

Das Verteilen und Empfangen von Geschenken sowie das Entertainment und die Bewirtung sind in vielen Ländern gängige Praxis bei Verhandlungen oder Geschäften mit Dritten.

Wenn jedoch der Wert des Geschenks oder der Bewirtung zu groß wird, kann sich dies auf das unternehmerische Urteilsvermögen auswirken oder nachweislich beeinflussen. Es kann auch Erwartungen an eine Sonderbehandlung wecken. Alle Geschenke und Bewirtungen, die gegeben oder erhalten werden, müssen einen angemessenen Wert haben und für die jeweilige Geschäftsbeziehung angemessen sein.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Geschenk oder eine Unterhaltung von angemessenem Wert ist, sollten Sie dies mit Ihrem Vorgesetzten besprechen, bevor Sie sich zu solchen Kosten verpflichten.

7. Schmiergelder

Schmiergelder sind traditionell kleine Zahlungen an ausländische Beamte in Übereinstimmung mit öffentlich bekannten oder weit verbreiteten lokalen Gepflogenheiten, um die Durchführung routinemäßiger Regierungsmaßnahmen, wie z.B. die Beschaffung offizieller Dokumente oder die Verarbeitung staatlicher Dokumente, zu beschleunigen oder zu sichern.

Munters erlaubt keine Schmiergelder, auch nicht in Ländern, in denen sie erlaubt sind.

8. Strafen für die Verletzung internationaler Anti-Korruptionsgesetze

Die Strafen für die Verletzung internationaler Anti-Korruptionsgesetze sind von Land zu Land unterschiedlich. Für Munters gelten neben den lokalen Gesetzen auch die schwedischen Gesetze. Die schwedische Gesetzgebung sieht hohe Bußgelder und möglicherweise Haftstrafen für den Einzelnen, die Geschäftsleitung und sogar für Vorstandsmitglieder vor.

9. Red Flags

Um den Mitarbeitern von Munters zu helfen, Situationen zu erkennen, in denen Zahlungen verdächtig oder korrupt sein können, enthält diese Anleitung die folgenden „red Flags“, die die Mitarbeiter darauf hinweisen, dass ihr Handeln gegen die Anti-Korruptionsgesetze verstoßen könnte.

Vermeiden Sie ungewöhnliche Zahlungsmuster oder finanzielle Vereinbarungen. Unsachgemäße Zahlungen z.B. an ausländische Amtsträger werden häufig von ungewöhnlichen Zahlungsvereinbarungen begleitet. Die Mitarbeiter sollten erhöhte Wachsamkeit walten lassen, wenn sie aufgefordert werden, Zahlungen auf ein Bankkonto zu leisten, das nicht in dem Land liegt, in dem die Dienstleistungen erbracht wurden.

Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Geschäfte in einem Land mit einer Geschichte mit Korruption tätigen. Um herauszufinden, wie hoch die Korruption in einem Land derzeit ist, wenden Sie sich an die Munters Group Finance.

Vermeiden Sie es, Provisionen auf anderen Stufen zu zahlen als diese früher gezahlt wurden.

Achten Sie auf mangelnde Transparenz bei den Ausgaben und Buchhaltungsunterlagen. Unsere Geschäftspartner sollten freiwillig Spesenabrechnungen und Buchhaltungsunterlagen über gemeinsame Aktivitäten austauschen.

Seien Sie vorsichtig, wenn ein potenzieller Kunde empfiehlt, einen Berater zu beauftragen. Seien Sie insgesamt vorsichtig, wenn ein potenzieller Kunde vorschlägt, dass Munters einen Dritten bezahlt oder einstellt.

Um unseren Mitarbeitern dabei zu helfen, sich wirtschaftlich korrekt zu verhalten, müssen alle Finanztransaktionen zeitnah und korrekt erfasst werden. Alle Informationen über eine Transaktion müssen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sollten Transaktionen in Übereinstimmung mit den anerkannten Buchhaltungsstandards widerspiegeln und so konzipiert sein, dass sie Transaktionen außerhalb der Bücher wie Schmiergeldzahlungen und Bestechungsgelder verhindern.

Dementsprechend müssen die Mitarbeiter des Unternehmens alle anwendbaren Standards, Grundsätze und Gesetze für die Buchhaltung und Finanzberichterstattung befolgen. Kein Mitarbeiter sollte im Namen des Unternehmens zu irgendeinem Zweck ein nicht offengelegtes oder nicht aufgezeichnetes Konto eröffnen. Das Munters Finanzhandbuch muss in allen Aspekten eingehalten werden.

10. Auswahl und Überwachung von Vertretern

In vielen Ländern behält Munters lokale Einzelpersonen oder Unternehmen als Vertreter, Händler oder Repräsentant (zusammenfassend als „Vertreter“ bezeichnet), um ihre Geschäfte zu führen. Munters kann für korrupte Zahlungen haftbar gemacht werden, die ein Vertreter im Namen des Unternehmens mit oder ohne Wissen von Munters leistet.

Munters verlangt daher, dass alle Vertreter jederzeit die Anti-Korruptionsgesetze einhalten. Es gibt einen normalen Due Diligence-Prozess, der sich auf die relevanten Fachkenntnisse und Qualifikationen des Vertreters konzentriert. Darüber hinaus müssen alle Mitarbeiter von Munters zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Anti-Korruptionsgesetze bei der Arbeit mit Vertretern sicherzustellen.

Zunächst muss das Unternehmen die Kompetenz und den Ruf des Vertreters sowie die Kontakte des Vertreters zu potenziellen Kunden bestimmen. Diese Beziehungen umfassen nicht nur Geschäftsbeziehungen, sondern auch Familienbeziehungen.

Zweitens muss jede Geschäftseinheit, die einen Vertreter im Ausland beauftragt, eine detaillierte Akte über die im Zusammenhang mit der Vermittlung des Vertreters durchgeführten Sorgfaltspflichten führen. Diese Datei sollte dokumentieren

  • die Gründe, warum der Vertreter ausgewählt wurde,
  • die Prüfung, die die Geschäftseinheit durchgeführt hat, um festzustellen, ob der Vertreter zuvor gegen Anti-Korruptionsgesetze verstoßen haben könnte,
  • die durchgeführten Kontrollen in Bezug auf die Integrität des Vertreters bei der Ausübung seiner Tätigkeit.

Drittens müssen Vertreter, die von dem Unternehmen zugelassen wurden, auch regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass der Vertreter weiterhin die Anti-Korruptionsgesetze einhält.

Wenn eine Geschäftseinheit von Munters die Dienste eines Vertreters in Anspruch nimmt, muss ein detaillierter schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Zusätzlich zu den kommerziellen Bedingungen der Vereinbarung sollte der Vertrag auch angemessene Garantien des Vertreters hinsichtlich der vergangenen und zukünftigen Einhaltung der Anti-Korruptionsgesetze enthalten. Der Vertreter muss dies nachweisen und garantieren, dass er oder sie

  • nicht mit einem ausländischen Beamten oder einem Kandidaten für ein öffentliches Amt verbunden ist und wird Munters informieren, wenn sich eine dieser Bedingungen im Laufe des Geschäftsverhältnisses ändert;
  • in Zukunft sich nicht im Namen von Munters oder im Zusammenhang mit der Arbeit für Munters so verhalten, dass das Verhalten gegen Anti-Korruptionsgesetze verstoßen würde;
  • den Munters Verhaltenskodex und die Grundsätze und Verfahren der Anti-Korruptionsrichtlinie von Munters gelesen, verstanden und sich damit einverstanden erklärt hat.
  • Reise- und Bewirtungskosten nur nach vorheriger Zustimmung durch Munters und nur bei Vorlage detaillierter Aufzeichnungen erstatten wird;
  • ohne die vorherige Zustimmung von Munters keine Arbeiten im Rahmen des Vertrages übertragen oder an Dritte vergeben darf;
  • Munters von allen Schäden freistellt, die sich aus der Verletzung einer Zusicherung des Vertreters ergeben;
  • korrekte Bücher und Aufzeichnungen zu führen und Munters soll angemessenen Zugang zu den Büchern und Aufzeichnungen des Vertreters haben und das Recht, diese regelmäßig zu überprüfen.

Schließlich sollten die Mitarbeiter von Munters bei der Prüfung der Beziehung bewerten, ob die vorgeschlagene Vergütung, die im Austausch für die erbrachten Dienstleistungen oder die gelieferten Produkte zu zahlen ist, unter Berücksichtigung der Umstände angemessen ist.

11. Übernahmen und Fusionen

Munters kann für frühere Verstöße gegen die Bestechung durch ein von Munters erworbenes Unternehmen haftbar gemacht werden. Munters muss daher im Rahmen des Acquisition Due Diligence Prozesses die Geschäftstätigkeit des erworbenen Unternehmens im Hinblick auf das Anti-Korruptionsrecht überprüfen.

Diese Sorgfalt wird es Munters ermöglichen, nicht nur die Risiken zu beurteilen, die die Geschäftstätigkeit des Targets in Bezug auf die Einhaltung der Anti-Korruptionsgesetze mit sich bringt, sondern auch das potenzielle Risiko, das sich aus den bisherigen Aktivitäten des Targets ergibt.

Diese Due Diligence sollte auf das Land und das Geschäft des Zielunternehmens zugeschnitten und zeitgleich mit der Deal Diligence durchgeführt werden, damit Munters auf alle Informationen vor Abschluss der Transaktion reagieren kann.

Besondere Aufmerksamkeit sollte den folgenden Arten von Informationen gewidmet werden, die Munters typischerweise während des Due Diligence-Prozesses erhält:

  • Die Art und Identität der Vertreter und Berater, die das Unternehmen einsetzt, sowie deren Vergütungsvereinbarungen;
  • Die Länder, in denen das Unternehmen tätig ist;
  • Die Beteiligung von Regierungsbeamten an der Geschäftstätigkeit des Unternehmens (entweder als Eigentümer, Geschäftsführer oder Mitarbeiter);
  • Der Zustand der internen Kontrollen des Unternehmens sowie der Bücher und Aufzeichnungen; und
  • Ob dem Unternehmen jemals vorgeworfen wurde, gegen Anti-Korruptionsgesetze verstoßen zu haben.

12. Munters Beschwerdeverfahren

Wenn Sie einen Vorfall zu melden haben, kontaktieren Sie in einem ersten Schritt Ihren Vorgesetzten und besprechen Sie den Vorfall mit ihm.

Wenn dies aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, sollte jeder Mitarbeiter die Empfehlungen der Munters Whistleblower Policy befolgen. Anonyme Berichterstattung ist möglich.